Satzung 2024
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SATZUNG des MC Prisannewitz e.V. im ADAC
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
I. Der am 30.07.1990 in Prisannewitz gegründete Ortsclub führt den Namen „MC Prisannewitz Drei Eichen e.V. im ADAC“. Nachfolgend auch Verein oder Ortsclub genannt. Er hat seinen Sitz in Prisannewitz und ist in das Vereinsregister Nr. 383 beim Amtsgericht Rostock
eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
II. Der Ortsclub muss bei Gründung und während des Bestehens ADAC Mitglieder aufweisen.
III. Der Verein ist Mitglied des LMFV e.V. MV und des ADAC Hansa e.V.
IV. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziele
I. Zweck des Ortsclubs ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens
und des Motorsports. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC Gesamtclubs sowie
des ADAC Regionalclub Hansa. Er wahrt die Beschlüsse des ADAC Präsidiums sowie des ADAC
Verwaltungsrates sowie die Belange der gesamten ADAC Organisation.
II. Der Ortsclub erfüllt seine Aufgabe durch die Pflege, Förderung und Ausübung des Motorradsports sowie der Veranstaltung von Clubveranstaltungen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Sportart verwirklicht: Motocross . Zum Satzungszweck gehört des Weiteren die Herstellung und Unterhaltung entsprechender Sportanlagen. Die Vereinsmitglieder
nehmen am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teil. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiterinnen und Übungsleiter. Bei der
Ausübung des Sports sowie bei der Durchführung von Clubveranstaltungen fördert der Ortsclub durch geeignete Maßnahmen den kameradschaftlichen und fairen Umgang der Ortsclubmitglieder untereinander und mit außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern. Der Ortsclub
trifft geeignete Maßnahmen, um die allgemeine Sicherheit der Sport- und Veranstaltungsteilnehmer zu fördern. Der Ortsclub betätigt sich aktiv auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit, des
Jugendsports und der Verkehrserziehung von Kindern und Jugendlichen. Der Ortsclub setzt
sich für die Erhaltung, Pflege und Nutzung des kraftfahrttechnischen Kulturgutes ein.
III. Der Ortsclub und seine Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des
ADAC Regionalclubs Hansa und/oder des ADAC Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele beteiligen.
IV. Der Ortsclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
V. Mittel des Ortsclubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
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Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
VI. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3
Mitgliedschaft
I. Jede an den Zwecken und Zielen des Ortsclubs interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Volljährige sein. Sie sollen zugleich Mitglieder
des ADAC sein. Der Ortsclub trägt dafür Sorge, dass möglichst alle seine Mitglieder parallel zu
ihrer Mitgliedschaft im Verein auch ordentliche Mitglieder des ADAC e. V., München, sind.
II. Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliches Mitglied des Ortsclubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung,
der Beitragsordnung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
III. Zu Ehrenmitgliedern kann der Ortsclub Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste
um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
IV. Der Ortsclub kann Fördermitglieder aufnehmen, die dem Ortsclub Beiträge in Geld, als Sachzuwendungen oder Dienste leisten. Fördermitgliedern kann aufgrund eines Vorstandsbeschlusses das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen gewährt werden. Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht in einer Mitgliederversammlung.
§ 4
Aufnahme
I. Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme.
II. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden.
Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder in Textform Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.
III. Bei Aufnahmeanträgen von Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich.
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§ 5
Beiträge
I. Der Ortsclub erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene
Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die Höhe der
Beiträge ist in der Beitragsordnung festgeschrieben. Die Zahlung erfolgt im Voraus.
II. Die Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Für die Erhaltung der Strecke müssen Arbeitsstunden geleistet werden. Die Anzahl der Stunden wird in
der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Anzahl ist in der Beitragsordnung festgeschrieben. Die Stunden werden pro Kalenderjahr abgegolten.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
III. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss.
IV. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung für den Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen.
V. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste des Ortsclubs gestrichen werden,
wenn das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt. Gegen die Streichung
kann innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis von der Streichung schriftlich oder in Textform
Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen
alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so
ist die Streichung rechtswirksam.
VI. Wenn es im Interesse des Ortsclubs oder des zuständigen Regionalclubs oder des Gesamtclubs notwendig erscheint, kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands aus dem
Ortsclub ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung
einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, persönlich gegenüber dem Vorstand oder
schriftlich Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen
und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Der Beschluss darf
außerdem nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem ADAC Regionalclub-Vorstand gefasst
werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht
der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt,
entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung abschließend über die Berufung. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von
dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit
der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
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§ 7
Organe
Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs stattfinden und wird durch den Vorstand des
Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich, per Nachricht oder per E-Mail mindestens
3 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
II. Der ADAC Regionalclub Vorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen.
III. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a. Genehmigung des Protokolls
b. Bericht des Vorstandes
c. Bericht der Rechnungsprüfer
d. Entlastung des Vorstandes
e. Wahlen
f. Voranschlag für das Geschäftsjahr
g. Anträge mit Inhaltsangabe
h. Verschiedenes
IV. Im Rahmen der Jahres-Mitgliederversammlung gemäß Abs. I wählen nur die ADAC Mitglieder die Delegierten des Ortsclubs für die Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs
Hansa. Die Delegierten müssen Mitglied des ADAC Regionalclubs Hansa sein oder die Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 der ADAC Gesamtclubsatzung erfüllen. Wenn Angestellte des
ADAC, der ADAC Regionalclubs oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so können
diese nicht zu Delegierten für die Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs gewählt
werden.
§ 9
Durchführung der Mitgliederversammlung
I. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.
Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder (§ 3 II.)sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und (aktives und passives) Wahlrecht.
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II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte
der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln –
unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Ortsclubs.
III. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
IV. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
V. Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt
werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung in Schrift- oder Textform beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie
nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
VI. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von mindestem einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden. Dem ADAC Regionalclub-Vorstand ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.
VII. Den Mitgliedern des ADAC Präsidiums und den Mitgliedern des Regionalclub Hansa-Vorstandes steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.
VIII. Der Vorstand kann vorsehen, dass Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen können. Die Mitgliederechte können auch auf
dem Weg der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden.
IX. Ein Beschluss der Mitglieder kann auch ohne Mitgliederversammlung gefasst werden. Ein
solcher Beschluss ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein
gesetzten Termin mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen:
a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Regionalclub Hansa-Vorstandes
b) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Clubs.
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§ 11
Der Vorstand
I. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der/die 1. Vorsitzende/r
2. der/die Sportleiter (Stellvertreter des Vorsitzenden)
3. der/die Schatzmeister/in (Stellvertreter des Vorsitzenden)
II. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Ortsclub gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder zu 2.
Bis 3. sind jedoch im Innenverhältnis dem Ortsclub gegenüber verpflichtet, diesen gemeinsam
nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten. Die Mitglieder, die nicht als Stellvertreter
des Vorsitzenden bestimmt sind, darüber hinaus nur, wenn auch dieser verhindert ist.
III. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die
Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen
ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Sitzungen des Vorstandes können
mit Zustimmung aller Vorstandmitglieder auch als Telefon- oder Videokonferenzen oder in
ähnlichen Verfahren durchgeführt werden. Der Vorstand kann einen Beschluss auch ganz
oder teilweise schriftlich (elektronisch), auch per E-Mail oder auf den im vorstehenden Satz
genannten Kommunikationswegen fassen, wenn zugleich mit diesem Beschluss alle Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung ihre Zustimmung erteilen. Der Beschluss des Vorstands
ist bei der darauffolgenden Vorstandssitzung in das Protokoll aufzunehmen.
IV. Der Vorstand vertritt den Ortsclub in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Ortsclubs-, des ADAC Regionalclubsund der Gesamtclubsatzung.
V. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Mindestens
ein Mitglied des Vorstandes muss Mitglied des ADAC sein. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre,
gerechnet von ordentlicher zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
VI. Die Mitglieder des Vorstandes haben jederzeit die Möglichkeit, mit einer Frist von einem Monat, ihr Amt niederzulegen. Die Erklärung des Rücktrittes muss schriftlich erfolgen.
VII. Die Haftung der Vorstandsmitglieder bei Wahrnehmung ihrer Pflichten ist gegenüber dem
Ortsclub und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trägt der Anspruchsteller.
VIII. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden
und des für die Finanzen zuständigen Vorstandsmitgliedes zulässig.
IX. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter sowie mit Aufgaben zur Förderung
des Vereins betraute Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.
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X. Der Schriftverkehr zwischen dem Ortsclub mit dem ADAC Präsidium oder dem ADAC Verwaltungsrat oder dem ADAC Vorstand oder den Mitarbeitern des ADAC e.V. muss ausschließlich
über den ADAC Regionalclub geführt werden.
§ 12
Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im
Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13
Satzungsänderungen
I. Der Ortsclub übernimmt auf Verlangen des Regionalclub Hansa-Vorstandes in seine Satzung
die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegten Mindesterfordernisse für die Satzungen der Ortsclubs in ihrer gültigen Fassung.
II. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie
werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam,
wenn er vom zuständigen ADAC Regionalclub Hansa-Vorstand genehmigt ist.
§ 14
Auflösung
I. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
II. Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung mindesten zwei Liquidatoren.
§ 15
Vermögensverwendung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das verbleibende Vermögen zu 50% an die ADAC Stiftung, München zur Erfüllung gemeinnütziger
Aufgaben. Die anderen 50% des verbleibenden Vermögens gehen an eine andere gemeinnützige
Körperschaft.
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§ 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclub-Mitglied ist
Rostock und Prisannewitz.
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am ................ beschlossen. 22.02.24
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